Verwaltungsgerichtshof
03.04.2025
Ro 2023/02/0001
Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden (Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz StVO 1960), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rsp. dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln (OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 keine Fahrzeuge.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J04