Verwaltungsgerichtshof
03.04.2025
Ro 2023/02/0001
In der StVO 1960 wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen - unabhängig davon, ob sie manuell bedient werden oder selbstfahrend sind - Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J03