Verwaltungsgerichtshof
25.07.2024
Ra 2023/01/0300
GRS wie Ra 2015/02/0247 E 23. März 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Es können nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche E 2. August 1996, 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche E 22. April 1999, 99/07/0010).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010300.L01