Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0247 E 23. März 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es können nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche E 2. August 1996, 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche E 22. April 1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010300.L01