Verwaltungsgerichtshof
08.11.2023
Ra 2023/01/0292
GRS wie Ro 2018/01/0018 E 28. Jänner 2019 RS 4
Der VwGH hat eine negative Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der damit verbundenen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010292.L01