Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/01/0266
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht ausgeschlossen, dass Sicherheitsorgane die im Zuge einer Amtshandlung "vor Ort" gewonnenen Eindrücke auch noch in eine zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Gefährdungsprognose einfließen lassen, zumal - insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der unmittelbaren Amtshandlung und dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots - in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass derartige Eindrücke noch im Zeitpunkt der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots wesentlicher Bestandteil des sich den Beamten bietenden "Gesamtbildes" sind.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010266.L03