Verwaltungsgerichtshof
06.11.2024
Ra 2023/01/0242
Der Gesetzgeber verfolgt erkennbar das Ziel eines vorausschauenden Schutzes der Sitzungen der gesetzgebenden Organe durch die Versammlungsbehörde vergleiche 874 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2). Diesem Anliegen dient auch die Verpflichtung zur Anzeige von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen, zumal dies der Behörde ermöglicht, Vorbereitungen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Erfüllung der ihr außerhalb des Vollzugsbereichs der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben zu treffen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L07