Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0242

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verfolgt erkennbar das Ziel eines vorausschauenden Schutzes der Sitzungen der gesetzgebenden Organe durch die Versammlungsbehörde vergleiche 874 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2). Diesem Anliegen dient auch die Verpflichtung zur Anzeige von zur Abhaltung in Sitzungen der Gesetzgebungsorgane in Aussicht genommenen Versammlungen, zumal dies der Behörde ermöglicht, Vorbereitungen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Erfüllung der ihr außerhalb des Vollzugsbereichs der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben zu treffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L07