Verwaltungsgerichtshof
06.11.2024
Ra 2023/01/0242
Dem Beschuldigten wurde nicht ein während der laufenden Sitzung des Gesetzgebungsorgans gesetztes Verhalten vorgeworfen, sondern angelastet, dass er es - entgegen Paragraph 2, Absatz eins, VersG - unterlassen habe, die Versammlungsanzeige zu erstatten. Dadurch wurde ihm eine der Landtagssitzung zeitlich wie örtlich vorgelagerte Pflichtwidrigkeit angelastet vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, VersG, wonach die Anzeige wenigstens 48 Stunden vor Abhaltung erstattet werden muss). Es fehlt daher an einem Konnex des die Strafbarkeit auslösenden Verhaltens zur Möglichkeit, diesem durch Ausübung der Sitzungspolizei nach der Geschäftsordnung und des Hausrechts entgegenzutreten. Ein der Gesetzgebung vorbehaltener Vollzugsbereich kann der Ahndung der Unterlassung der Versammlungsanzeige durch die Verwaltungsbehörde daher nicht entgegenstehen vergleiche dazu VfSlg. 19.990 aus 2015,). Die Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht war nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Abhaltung der Versammlung für die laufende Landtagssitzung in Aussicht genommen war vergleiche bereits implizit VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001). Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde nämlich die Unterlassung der Anzeige der Versammlung und nicht die Durchführung der nicht angezeigten Versammlung während der Landtagssitzung angelastet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L02