Verwaltungsgerichtshof
06.11.2024
Ra 2023/01/0242
Akte in Ausübung der Sitzungspolizei in Beratungen von Landtag, Nationalrat (und Bundesversammlung) sowie die Handhabung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sind der Staatsfunktion der Gesetzgebung zuzurechnen und stellen nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsakte dar. Insbesondere Akte des jeweils in der Beratung die Sitzungspolizei ausübenden Organs (regelmäßig des Vorsitzenden), um Personen, etwa Ruhestörer oder unbefugt Anwesende, aus der Sitzung zu entfernen, sind als Akte der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung zu qualifizieren und daher nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar vergleiche betreffend die Aufforderung des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Tiroler Landtages an einen unbefugt Anwesenden, die Sitzung zu verlassen VfSlg. 13.450 aus 1993,; vergleiche zur Räumung der Besuchergalerie des Nationalrats auf Anordnung von dessen Präsidenten VfSlg. 11.882 aus 1988, sowie VfSlg. 19.990 aus 2015, zur Entfernung nur einzelner Ruhestörer von dort; vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0152, zu einem Begehren um Auskunft betreffend die Handhabung und Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975; vergleiche zum letztgenannten Aspekt weiters VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 2005/04/0267-0268).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L01