Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/01/0195
GRS wie Ra 2023/18/0269 B 21. November 2023 RS 1
Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010195.L01