Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/01/0162
GRS wie Ra 2020/20/0242 E 8. September 2021 RS 2
Auch wenn in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den einschlägigen Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich wäre und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre. In einem solchen Fall schließt gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil nicht aus, dass auch dessen (zumindest im Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden kann vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010162.L01