Verwaltungsgerichtshof
07.09.2023
Ra 2023/01/0092
GRS wie Ra 2016/18/0085 B 14. September 2016 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Der VwGH ist nicht dazu berufen, im Rahmen des Revisionsverfahrens länderspezifische Tatsachenfragen zu klären, sondern erfordert seine zulässige Anrufung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Fehlende Rechtsprechung des VwGH dazu, ob die Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft in einem speziellen Land Verfolgung unterliegen, weil sie gegen ihre Überzeugung zum Wehrdienst verpflichtet werden bzw. ob ihnen dort ein Wehrersatzdienst zur Verfügung steht, begründet keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es dabei nur um Tatfragen geht, die vom VwG unter Einhaltung der tragenden Verfahrensgrundsätze gelöst wurden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010092.L01