Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0010

Rechtssatz

Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde vergleiche zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz vergleiche Paragraph 8, Ziffer 3, SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im Revisionsverfahren vergleiche dazu auch VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J02