Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ro 2023/01/0010
Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, Absatz eins und 3 SPG) zuzurechnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J01