Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0010

Rechtssatz

Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, Absatz eins und 3 SPG) zuzurechnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J01