Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0105

Rechtssatz

Auch wenn die Frage der Unterhaltsdeckung gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 nicht an den Richtwerten des Paragraph 293, ASVG zu messen und insoweit ein Spielraum eröffnet ist, ist die vom VwG vorliegend angestellte Prognosebeurteilung, wonach die aus der künstlerischen Tätigkeit des Revisionswerbers erwirtschafteten Einkünfte (im Ausmaß von weniger als der Hälfte der nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 erforderlichen Unterhaltsmittel) auch grundsätzlich nicht geeignet seien, den Unterhalt des Revisionswerbers im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 (die erwähnten Fixkosten zuzüglichen des sonstigen Lebensbedarfs) zu decken, im Ergebnis fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220105.L02