Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0089 E 17. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220086.L01