Verwaltungsgerichtshof
24.08.2023
Ra 2022/22/0086
GRS wie Ra 2019/22/0089 E 17. September 2019 RS 1
Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220086.L01