Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ra 2022/22/0083
Ein türkischer Staatsangehöriger erlangt mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0100), sodass ab diesem Zeitpunkt ein anderweitiges Aufenthaltsrecht nicht mehr essenziell ist. Das bisherige Aufenthaltsrecht wird aber nicht durch jenes nach dem ARB 1/80 "verdrängt", sondern besteht daneben fort. Von Bedeutung ist ein solches - neben jenem nach dem ARB 1/80 fortbestehendes - Aufenthaltsrecht insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung von Aufenthaltszeiten im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, NAG.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220083.L02