Die Frage der Reiseunfähigkeit eines Fremden ist in die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 einzubeziehen (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Frage der Reiseunfähigkeit eines Fremden ist in die Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 einzubeziehen (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).