Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0008 B 21. November 2022 RS 1 (hier ohne den in Klammer befindlichen Zwischensatz)

Stammrechtssatz

Bei einer im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung wäre von der Revisionswerberin aufzuzeigen, dass das Ergebnis (hier: eines Überwiegens des berechtigten Interesses Dritter an der Geheimhaltung) in unvertretbarer Weise erzielt worden wäre vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 25 f; 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 25).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220030.L02