Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0030

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220030.L01