Verwaltungsgerichtshof
23.02.2024
Ra 2022/22/0030
Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220030.L01