Verwaltungsgerichtshof
14.11.2024
Ro 2022/22/0004
GRS wie Ra 2020/22/0199 E 20. März 2024 RS 1
Der EuGH hat für den speziellen Fall des Erreichens der Volljährigkeit während des anhängigen Asylverfahrens ausgesprochen, dass der Antrag auf Familienzusammenführung in einem engen zeitlichen Konnex - grundsätzlich innerhalb von drei Monaten - zu der Entscheidung über die Anerkennung des Minderjährigen als Flüchtling zu erfolgen hat, und hat er damit die Möglichkeit des begünstigten Familiennachzugs zu unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 10, Absatz 3, Familienzusammenführungs-RL (2003/86) auf die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit der Asylberechtigten ausgedehnt. Dies jedoch wiederum unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling gemäß Artikel 12, Absatz eins, Familienzusammenführungs-RL (EuGH 12.4.2018, C-550/16; VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014). Diese Auslegung des Artikel 10, Absatz 3, Familienzusammenführungs-RL hat der EuGH jüngst nochmals bekräftigt und dabei klargestellt, dass mit dem Erfordernis der Einhaltung einer solchen Frist insbesondere die Gefahr verhindert werden soll, dass das Recht auf Familienzusammenführung in dem Fall, dass der Flüchtling bereits während des Asylverfahrens und somit noch vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann (EuGH 30.1.2024, C-560/20).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022220004.J01