Verwaltungsgerichtshof
03.06.2022
Ra 2022/21/0104
Nichtstattgebung - Rückkehrentscheidung - Die Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Revisionswerbers ergibt, dass die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen für den Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würden. Dabei waren seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, aber auch schwere Verwaltungsübertretungen wie das Lenken eines Kraftfahrzeugs im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, zu berücksichtigen, während das Privat- und Familienleben des alleinstehenden Revisionswerbers in Österreich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nicht besonders ausgeprägt ist und er insbesondere nicht vorgebracht hat, aktuell einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210104.L01