Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0104

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Rückkehrentscheidung - Die Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Revisionswerbers ergibt, dass die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen für den Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würden. Dabei waren seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, aber auch schwere Verwaltungsübertretungen wie das Lenken eines Kraftfahrzeugs im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, zu berücksichtigen, während das Privat- und Familienleben des alleinstehenden Revisionswerbers in Österreich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nicht besonders ausgeprägt ist und er insbesondere nicht vorgebracht hat, aktuell einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210104.L01