Verwaltungsgerichtshof
22.02.2024
Ro 2022/21/0010
Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls ist aus rechtlicher Sicht nicht erst dann gegeben, wenn eine "nachhaltige Schädigung" des Kindes oder "tiefgreifende Entwicklungsstörungen" zu erwarten sind.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210010.J04