Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/21/0010

Rechtssatz

Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls ist aus rechtlicher Sicht nicht erst dann gegeben, wenn eine "nachhaltige Schädigung" des Kindes oder "tiefgreifende Entwicklungsstörungen" zu erwarten sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210010.J04