Verwaltungsgerichtshof
22.02.2024
Ro 2022/21/0010
Der VfGH hielt in seinem Vorerkenntnis (VfGH 29.11.2921, E 2557 aus 2021,) ausdrücklich fest, dass sich "ergeben könnte, dass - auch angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohles ist" (VfGH 10.3.2020, E 4269 aus 2019,; VfGH 8.6.2021, E 4076 aus 2020,). Wenn das BVwG nun im Ergebnis "besondere Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase" in Bezug auf beide Elternteile verneinte, hat es damit die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG bestehende Bindungswirkung des Vorerkenntnisses (VwGH 28.3.2023, Ra 2021/18/0122) missachtet und seine Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210010.J02