Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/21/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/21/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/21/0026 E 15. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210005.J07