Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0347

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass "die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags" darstellen, "für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann" (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rn. 55). Dazu führt der EuGH jedoch auch aus, dass "es Sache der zuständigen nationalen Behörden" ist, "in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Artikel 2, Buchst. d und Artikel 10, der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss" (Rn. 56). Es ist daher auch danach (weiterhin) eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung unverzichtbar vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, wo ebenfalls - unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH - auf die einzelfallbezogene Prüfung abgestellt wurde).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200347.L02