Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L10