Verwaltungsgerichtshof
12.05.2025
Ra 2022/20/0289
Der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, vermag nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L06