Verwaltungsgerichtshof
12.05.2025
Ra 2022/20/0289
Die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" muss unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die den Mitgliedern dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland drohen. Bestehen beispielsweise im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L01