Verwaltungsgerichtshof
20.01.2025
Ra 2022/20/0229
GRS wie Ra 2022/06/0321 E 22. März 2023 RS 3
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Rechtswidrig ist der zweite Bescheid auch dann, wenn er noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen wird, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginnt. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu neuerlich VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200229.L03