Verwaltungsgerichtshof
03.12.2025
Ra 2022/20/0050
GRS wie Ra 2017/04/0146 B 28. Februar 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (siehe VwGH Ra 2017/22/0064, mwN; vergleiche etwa zur Kontrolle von Rechtsanwaltsanwärtern VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200050.L03