Verwaltungsgerichtshof
03.12.2025
Ra 2022/20/0050
GRS wie Ra 2015/01/0125 B 8. September 2015 RS 1
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0152, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200050.L02