Verwaltungsgerichtshof
03.12.2025
Ra 2022/20/0050
GRS wie Ra 2015/19/0222 B 10. November 2015 RS 1
Mangels näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200050.L01