Verwaltungsgerichtshof
09.03.2023
Ra 2022/19/0238
Soweit die Revision Vorbringen dazu erstattet, dass der Revisionswerber aufgrund neuer Umstände in seinem Heimatstaat asylrelevant verfolgt werde, geht sie schon deshalb ins Leere, weil es sich beim hier zur Anwendung gebrachten Grund für die Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 um einen Asylausschlussgrund handelt, bei dessen Vorliegen eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder wie hier: Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat vergleiche VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0289; VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, Rn. 14).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L02