Verwaltungsgerichtshof
09.03.2023
Ra 2022/19/0238
Die nach der Rechtsprechung des VwGH nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Güterabwägung stellt nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat dar vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L01