Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 9

Stammrechtssatz

Ob das BVwG nach Feststellung der Indizien (wie beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung ...) im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L03