Verwaltungsgerichtshof
29.02.2024
Ra 2022/18/0262
GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 13
Verbleiben beim VwG nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180262.L02