Verwaltungsgerichtshof
29.08.2022
Ra 2022/18/0082
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/18/0083
GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 9
Ob das BVwG nach Feststellung der Indizien (wie beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung ...) im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180082.L02