Verwaltungsgerichtshof
19.11.2025
Ra 2022/17/0157
Das VwG kann trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist - unter anderem - dann nicht der Fall, wenn das VwG tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt (VwGH 30.6.2021, Ra 2018/22/0124).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170157.L04