Verwaltungsgerichtshof
13.11.2024
Ra 2022/17/0135
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/17/0136
Ra 2022/17/0137
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170135.L02