Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0135

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/17/0136

Ra 2022/17/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0228 E 19. Oktober 2022 RS 2 (hier ohne den ersten Halbsatz und ohne den ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Das VwG hat die Zurückweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützt, sondern es hat das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes (der eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, MRK erforderlich macht) für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu ergehen hat, herangezogen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in Paragraph 9, BFA-VG 2014 noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 vergleiche VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400). Ausgehend davon erweist sich die Begründung des VwG hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170135.L01