Verwaltungsgerichtshof
05.09.2024
Ra 2022/16/0083
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist einem Steuerpflichtigen der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung (nach Artikel 138, Absatz eins, der Mehrwertsteuerrichtlinie) zu versagen, wenn er gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zu Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059, mit Hinweis auf EuGH 9.2.2017, Euro Tyre, C-21/16, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160083.L01