Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0310 E 18. September 2002 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG behält auch nach der Entscheidung in der Hauptsache und der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander ihre Wirkung und entfaltet die in Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, von wem der Rückersatz zu fordern sei (Hinweis E 22. März 1996, 95/17/0178; E 17. September 2001, Zl. 97/17/0241). In gleicher Weise vermag ein Vergleich, welcher zwischen den Streitparteien geschlossen wird und sich auf die Kostenfrage erstreckt, einer solchen Grundsatzentscheidung nicht zu derogieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160068.L01