Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/16/0042
GRS wie Ra 2018/16/0040 B 26. April 2018 RS 3
Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen vergleiche auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 und 0112).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160042.L04