Verwaltungsgerichtshof
21.11.2024
Ra 2022/16/0028
GRS wie Ro 2023/16/0016 B 14. Mai 2024 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung vergleiche etwa EuGH 25.5.2023, C-368/22, Danish Fluid System Technologies A/S, Rn 30). Daraus folgt, dass es sich bei der zur Zulässigkeit der Revision angeführten Frage - nämlich der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif - schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160028.L05