Verwaltungsgerichtshof
17.06.2024
Ro 2022/16/0022
Ruhen des Verfahrens tritt nach Paragraph 170, ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks vergleiche RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein vergleiche die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J01