Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0077

Rechtssatz

Nach Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO steht einer Abgabenfestsetzung der Eintritt der (auch absoluten) Verjährung nicht entgegen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Abgabenfestsetzung von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist vergleiche VwGH 2.9.2009, 2008/15/0216).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150077.L06