Verwaltungsgerichtshof
10.03.2023
Ra 2022/15/0077
GRS wie Ra 2022/15/0001 E 25. Mai 2022 RS 1
Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene, nach außen erkennbare Handlung verlängert - auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat vergleiche zB VwGH 18.7.2002, 2002/16/0159) oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (VwGH 29.9.1982, 0201/80).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150077.L02