Verwaltungsgerichtshof
10.03.2023
Ra 2022/15/0077
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, kommt es nicht darauf an, ob der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich war vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0007, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150077.L01