Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0077

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, kommt es nicht darauf an, ob der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich war vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0007, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150077.L01