Verwaltungsgerichtshof
27.01.2026
Ro 2022/15/0039
GRS wie Ro 2021/15/0001 E 16. November 2021 RS 6 (hier nur der zweite Satz)
Im Rahmen des Typenvergleichs stellt die Beurteilung eines Rechtsgebildes nach der ausländischen Rechtsordnung lediglich eines von vielen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dar; der Typenvergleich endet nicht mit dieser. Es bedarf eines breiteren Vergleichs der Strukturelemente des ausländischen Gebildes mit Körperschaften des österreichischen Rechts.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022150039.J02