Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/15/0001 E 16. November 2021 RS 6 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Typenvergleichs stellt die Beurteilung eines Rechtsgebildes nach der ausländischen Rechtsordnung lediglich eines von vielen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dar; der Typenvergleich endet nicht mit dieser. Es bedarf eines breiteren Vergleichs der Strukturelemente des ausländischen Gebildes mit Körperschaften des österreichischen Rechts.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022150039.J02