Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/15/0001 E 16. November 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde aus der Sicht des österreichischen Ertragsteuerrechts als Körperschaft zu beurteilen sind, erfolgt nach dem so genannten Typenvergleich vergleiche VwGH 30.6.2021, Ro 2018/13/0011). Dabei ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Struktur des konkreten ausländischen Rechtsgebildes zu ermitteln. Anschließend wird das ausländische Rechtsgebilde in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Gebilde (am ehesten) ähnlich ist vergleiche VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003). Zum offenen Katalog der Indizien für die Vergleichbarkeit gehört u.a. auch die "Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit der Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordung".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022150039.J01